§ 5 ASpV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Sprache

§ 5.

Der Antrag und die Zulassungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie alle Formblätter sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzulegen. Werden Zulassungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e in einer anderen Sprache vorgelegt, so kann das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorgenommene Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133788

alte Dokumentnummer

N8198513221L

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