§ 5.
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist nicht erforderlich für
- 1. Ausländer mit einer beruflichen Tätigkeit, die im allgemeinen durch die Kurzfristigkeit ihrer Ausübung im Inland charakterisiert ist und längstens acht Wochen dauert,
- 2. ausländische darstellende Künstler und Musiker sowie Bühnen- und Filmausstatter,
- 3. Ausländer, die als Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur Vertretung der juristischen Person berufen ist, oder als leitende Angestellte tätig sind, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehen,
- 4. Ausländer, die sich bereits nachweislich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Schlagworte
Bühnenausstatter
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10008735
Dokumentnummer
NOR12104889
alte Dokumentnummer
N6199013431J
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