§ 5 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5.

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. 1. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. 2. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
  1. a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG und
  1. 3. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfaches
  1. a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
  2. b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG .

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260676

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