§ 5 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Inhalt der Ausbildung

§ 5

(1) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Ausbildungsfächer zu beinhalten:

  1. 1. Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest sechs Monaten für Ausbildungen, die nach dem 31. Dezember 1994 begonnen worden sind;
  2. 2. Chirurgie in der Dauer von zumindest vier Monaten oder Chirurgie und Unfallchirurgie in der Dauer von jeweils zumindest zwei Monaten;
  3. 3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest vier Monaten, wobei davon zumindest zwei Monate in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe zu absolvieren sind;
  4. 4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
  5. 5. Haut- und Geschlechtskrankheiten in der Dauer von zumindest zwei Monaten;
  6. 6. Innere Medizin in der Dauer von zumindest zwölf Monaten, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Anästhesiologie und Intensivmedizin, stationäre Arbeits- und Betriebsmedizin, Augenheilkunde und Optometrie, Lungenkrankheiten, Medizinische Radiologie Diagnostik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin oder Urologie anzurechnen ist;
  7. 7. Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest vier Monaten;
  8. 8. Neurologie in der Dauer von zumindest zwei Monaten oder Psychiatrie in der Dauer von zumindest zwei Monaten.

(2) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Haut und Geschlechtskrankheiten kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(3) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Neurologie oder Psychiatrie kann in der Dauer von jeweils zumindest drei Monaten auch in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(4) Die Ausbildung im Ausbildungsfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe kann auch in der Dauer von zumindest zwei Monaten in einer Organisationseinheit für Geburtshilfe in einer anerkannten Ausbildungsstätte und zusätzlich in der Dauer von zumindest drei Monaten in einer anerkannten Lehrpraxis eines entsprechenden Facharztes oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambulatorium absolviert werden.

(5) Die Ausbildung in den Ausbildungsfächern Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut und Geschlechtskrankheiten oder Kinder- und Jugendheilkunde, die in gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten, die über keine entsprechenden Krankenabteilungen verfügen, absolviert wird, hat sowohl in diesen Ausbildungsstätten durch Fachärzte als Konsiliarärzte als auch in anerkannten Lehrpraxen dieser Fachärzte unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zum Träger der Krankenanstalt zu erfolgen.

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