§ 5 ArtHG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2006

Auskunftspflichten

§ 5.

Der Halter eines Exemplars, das

  1. 1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder
  2. 2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder
  3. 3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,
  1. hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Schlagworte

Forschungszweck, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011126

Dokumentnummer

NOR40075766

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