Auskunftspflichten
§ 5.
Der Halter eines Exemplars, das
- 1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder
- 2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder
- 3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,
- hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.
Schlagworte
Forschungszweck, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011126
Dokumentnummer
NOR40075766
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