§ 5 Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1984

§ 5.

(1) Bei blockweiser Führung des Lehrganges ist die regelmäßige Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Blöcken) von der Lehrgangsleitung aufzuzeichnen und den Teilnehmern schriftlich zu bestätigen.

(2) Nach Absolvierung des gesamten Lehrganges ist den Ärzten eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch nach dem Muster der Anlage auszustellen; diese Bestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10010461

Dokumentnummer

NOR12133308

alte Dokumentnummer

N8198411471Y

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