§ 5 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2009

Erhebungsarten

§ 5

(1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. 4. die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 4 zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20004697

Dokumentnummer

NOR40105421

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