§ 5 Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Notstromversorgung und Notbeleuchtung.

§ 5.

(1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren für die Dienstnehmer nach sich ziehen könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093374

alte Dokumentnummer

N6195535198L

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