§ 5.
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommission hat aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind je zur Hälfte aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker zu entnehmen. Dabei ist auf eine Vertretung der Länder in der Weise Bedacht zu nehmen, daß die Ländergruppen Wien, Niederösterreich und Burgenland, weiters Steiermark und Kärnten, ferner Oberösterreich und Salzburg sowie Tirol und Vorarlberg durch mindestens je einen wahlberechtigten Apotheker vertreten sind. Die Mitglieder müssen zum Vorstandsmitglied wählbar sein. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder ist die erforderliche Anzahl von Vertretern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sowie deren Vertreter sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhören der Kammer zu bestellen.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission hat ein vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ernannter rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zu führen. Der für ihn bestellte Stellvertreter muß gleichfalls ein rechtskundiger Beamter sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Pflichten zu geloben.
(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Hauptwahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Hauptwahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt:
- 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitpunktes, bis zu dem die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bei den Kreiswahlkommissionen einlangen müssen;
- 2. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen;
- 3. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
- 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse;
- 5. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme vorliegen;
- 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
- 7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses;
- 8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;
- 9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Vorstandes über die Wahl und
- 10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010430
Dokumentnummer
NOR12132944
alte Dokumentnummer
N8198240282L
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