§ 5 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Gebarung und Gebarungskontrolle

§ 5

(1) Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Akademiekollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Akademie und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen, deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 1 Abs. 3 können die Akademie und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 1 Abs. 3 können auch die Akademiedirektion oder die Quästur (§§ 49, 50) damit beauftragt werden.

(2) Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

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