Nationaler Testpool
§ 5.
(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:
- 1. Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
- 2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
- 3. Sportler der gemäß Z1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
- 4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
- 5. Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß §2 Abs.3 suspendiert oder gesperrt sind;
- 6. Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.
(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:
- 1. Sportler gemäß Abs.1 Z1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
- 2. Sportler gemäß Abs.1 Z5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
- 3. Sportler gemäß Abs.1 Z6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.
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