§ 5 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Nationaler Testpool

§ 5.

(1) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen einen Nationalen Testpool einzurichten, in den aufzunehmen sind:

  1. 1. Sportler der höchsten Kader und höchsten Nachwuchskader der Bundessportfachverbände;
  2. 2. Sportler der Mannschaften der höchsten Klasse der Bundessportfachverbände;
  3. 3. Sportler der gemäß Z1 vergleichbaren Leistungsstufe, die von Bundessportfachverbänden zu internationalen Wettkämpfen entsendet werden sollen;
  4. 4. Sportler, die bestimmte Leistungskriterien erfüllen, die von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung einvernehmlich mit dem zuständigen Bundessportfachverband festgelegt wurden;
  5. 5. Sportler, die vom IOC, zuständigen internationalen Sportfachverband, IPC oder von einer Sportorganisation gemäß §2 Abs.3 suspendiert oder gesperrt sind;
  6. 6. Sportler, die ihre aktive Laufbahn vor Ende der Suspendierung oder Sperre beendet haben und ihren Wiederbeginn der aktiven Laufbahn der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitgeteilt haben.

(2) Aus dem Nationalen Testpool sind auszuscheiden:

  1. 1. Sportler gemäß Abs.1 Z1 bis 4 nach Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen;
  2. 2. Sportler gemäß Abs.1 Z5 nach Ende der Suspendierung, Sperre oder aktiven Laufbahn;
  3. 3. Sportler gemäß Abs.1 Z6 nach Verstreichen des Zeitraums, um den vor Ablauf der Suspendierung oder Sperre die aktive Laufbahn beendet wurde.

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