§ 5 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

1. Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852. 2. Jetzt gemäß TP 17 Abs. 1 Z 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, 60 S Gebühr pro Los.

§. 5.

Die Stämpelgebühr des Promessenscheines beträgt für je Ein Los 50 kr. und es wird gegen diese Gebühr das Promessenblanquett von den befugten Verschleißern bezogen.

Soll auf einem Promessenscheine die Gewinnsthoffnung von mehr als einem Lose veräußert werden, so ist vor dessen Ausfertigung die weiter entfallende Gebühr durch Stämpelmarken und vorschriftmäßige Ueberstämplung derselben oder unmittelbar zu entrichten.

Dem Inhaber eines hiernach ausgefertigten Promessenscheines sind gegen Einlage einer beglaubigten Abschrift desselben vom Gebührenamte unentgeltlich so viele gestämpelte Banquette auszufolgen, als der durch Stämpelmarken oder unmittelbar entrichteten Gebühr entsprechen, und dasselbe hat diese Ausfolgung unter Einstellung desselben Ziehungstages in diese Blanquette auf dem Originalscheine anzumerken.

Dem Promessenscheine vollkommen gleich zu halten sind die Urkunden über die Berechtigung zur Veräußerung von Gewinnsthoffnungen, über welche die bezüglichen Promessenscheine noch nicht ausgefertigt sind.

Schlagworte

Stempelgebühr, Stempelmarke

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019804

alte Dokumentnummer

N2186212777R

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