§ 5 AnerbG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.1958

§ 5.

(1) Der nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs im Sinne des § 3 bestimmte Anerbe ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, durch Beschluß des Verlassenschaftsgerichts von der Übernahme des Erbhofs auszuschließen, wenn er

  1. 1. voll oder beschränkt entmündigt ist;
  2. 2. sonst wegen schwerer geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig wäre;
  3. 3. eine auffällige Neigung zur Verschwendung oder Trunksucht zeigt oder
  4. 4. über zwei Jahre abwesend ist, ohne von seinem Aufenthalt Nachricht zu geben, und wenn seine Abwesenheit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft machen, ob der Abwesende binnen einer angemessenen Frist zurückkehren wird. Abwesenheit durch Krieg oder in Kriegsgefangenschaft bleibt außer Betracht.

(2) Das Verlassenschaftsgericht kann den Anerben nur ausschließen, wenn innerhalb derselben Linie (§ 731 ABGB.) mehrere Miterben vorhanden sind und wenigstens einer von ihnen nicht ausgeschlossen ist. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben wird jener Anerbe, der Anerbe geworden wäre, wenn der ausgeschlossene Anerbe nicht vorhanden gewesen wäre.

(3) Die Vermutung spricht für das Fehlen von Ausschließungsgründen. Von Amts wegen ist nur zu entscheiden, wenn sich nicht die Miterben über die Person des Anerben geeinigt haben und wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliegt.

Schlagworte

Ausscheidung, Elimination, Ausschluß, Ausfall, Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit, Behinderung, Invalidität, Körperbehinderung, Betriebsführung, Alkoholismus, Sucht, Gericht, Verschollenheit, Nächstberufener, Nächstberufung, Nachrücker, Grund, Abhandlungsgericht, Gefangenschaft, Soldat, Einsatz, Übereinkommen, Anerbenübereinkommen, Vereinbarung, Erbübereinkommen, Vergleich, Offenkundigkeit, Erbe, Erbberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026225

alte Dokumentnummer

N2195821861S

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