§ 5 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Übersichts- und Kontonachweis

§ 5.

Der von der Verwahrungsabteilung anzulegende Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für Justiz;
  2. 2. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz) des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine Berechtigten;
  3. 3. den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
  4. 4. die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
  5. 5. einen Freistempelabdruck im Werte von 1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten anzubringen ist;
  6. 6. die laufend zu führenden Vermerke über die Ausgabe, den Nennbetrag und die Rückstellung der Wertkarten oder die Gebühreneinstellungen samt dem jeweiligen Zählerstand;
  7. 7. die laufend zu führenden Vermerke über die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse und der Anrechnungsbeträge;
  8. 8. die laufend zu führenden Vermerke über die durchgeführten Überprüfungen;
  9. 9. die laufend zu führenden Vermerke über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;
  10. 10. die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf der Genehmigung oder der Einstellung des Betriebes.

Schlagworte

Übersichtsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017401

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