§ 5.
Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ergangenen Erkenntnisse, durch welche ein Werthpapier für amortisirt erklärt worden ist, bleiben unberührt.
(Anm.: Der Absatz 2 ist gegenstandslos.)
Schlagworte
Wertpapier, Amortisierung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001671
Dokumentnummer
NOR12019814
alte Dokumentnummer
N2186810636T
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