§ 5 Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1868

§ 5.

Die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits ergangenen Erkenntnisse, durch welche ein Werthpapier für amortisirt erklärt worden ist, bleiben unberührt.

(Anm.: Der Absatz 2 ist gegenstandslos.)

Schlagworte

Wertpapier, Amortisierung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001671

Dokumentnummer

NOR12019814

alte Dokumentnummer

N2186810636T

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