Erteilung der Zulassung
§ 5
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und erforderlichenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung einer Zulassung für analoges terrestrisches Fernsehen insbesondere Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes gewährleistet sein muss, vorschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Versorgung gewährleistet sein muss, die Größe des Versorgungsgebietes und die technische Realisierbarkeit zu berücksichtigen.
(5) Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(6) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.
- 1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenen Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat;
- 2. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Rundfunkveranstalters feststellt, dass der Rundfunkveranstalter aus von ihm zu vertretenen Gründen nach Ablauf der in einer Auflage gemäß Abs.4 festgelegten Frist die Versorgung des in der Zulassung festgelegten Versorgungsgebietes nicht gewährleistet;
- 3. durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
- 4. durch Widerruf der Zulassung gemäß §10 Abs.7;
- 5. durch Entzug der Zulassung gemäß §63 Abs.3 Z2;
- 6. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(8) Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
(9) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.
(10) In den Fällen des Abs. 9 ist die Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.
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