§ 5 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Fristen

§ 5

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(5) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.

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