Vertreter
§ 5
(1) Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
(2) Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
(3) Einer Partei, die außerhalb der Gemeinden wohnt, in denen dem Agrarverfahren unterworfene Grundstücke liegen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinden wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
(4) Kommen die in den Abs. 2 und 3 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
(5) Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 bis 4 eingebrachten Berufungen haben keine aufschiebende Wirkung.
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