Durchführung der Erhebung
§ 5
(1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt.
(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
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