§ 5 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Durchführung der Erhebung

§ 5

(1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

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