§ 5 AGr f IntegrFragen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

II. GESCHÄFTSORDNUNG

Einberufung der Sitzungen

§ 5.

(1) Der Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe zu Sitzungen ein.

(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012777

alte Dokumentnummer

N1198910760J

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