II. GESCHÄFTSORDNUNG
Einberufung der Sitzungen
§ 5.
(1) Der Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe zu Sitzungen ein.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern der Arbeitsgruppe eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001005
Dokumentnummer
NOR12012777
alte Dokumentnummer
N1198910760J
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