§ 5 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Bewilligungsverfahren

§ 5.

(1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

  1. 1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  2. 2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  3. 3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  4. 4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll,
  5. 5. die angestrebte Leistungsstufe,
  6. 6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
  7. 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

(3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159253

alte Dokumentnummer

N9199912710Y

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