§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10011007
Dokumentnummer
NOR12140313
alte Dokumentnummer
N8199659236J
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