§ 5 AEV Papier und Pappe

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 zu entsprechen.

(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. Nr. 610/1992, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Schlagworte

Asbestpappe

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000788

Dokumentnummer

NOR40009290

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