§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Asbestpapier oder -pappe, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 zu entsprechen.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. Nr. 610/1992, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Schlagworte
Asbestpappe
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000788
Dokumentnummer
NOR40009290
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