§ 5 AEV Kartoffel

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2000

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(1a) Eine am 29. Dezember 1996 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung in ein Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 über 4 000 EW60 hat bis zum 31. Dezember 2000 den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010940

Dokumentnummer

NOR40013239

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