§ 5 AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 5.

(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich des Einsatzes von Chlorgas, unterchloriger Säure und ihrer Salze in der Zellstoffbleiche sowie den Emissionsbegrenzungen des Anhanges B zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff, BGBl. Nr. 181/1991, idF des Abschnittes III der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009281

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