§ 5.
(1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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