§ 5.
(1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C (für einen sonstigen Parameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung des Anhangs A der AAEV) zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20002745
Dokumentnummer
NOR40041363
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