§ 5 AEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Eingaben

§ 5.

Der Gebührenentrichter hat in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, sowie das kontoführende Kreditinstitut oder den Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005), unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, anzugeben. Das Konto ist durch Angabe der IBAN (International Bank Account Number) und das kontoführende Kreditinstitut durch Angabe des BIC (Business Identifier Code) zu bezeichnen. Gibt aber der Gebührenentrichter sowohl den Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren an, so sind die Gerichtsgebühren von diesem Konto einzuziehen.

Schlagworte

Schriftsatz

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10002890

Dokumentnummer

NOR40147995

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)