§ 5 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 5.

Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023

Gesetzesnummer

10010881

Dokumentnummer

NOR12138300

alte Dokumentnummer

N8199530262L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)