§ 5.
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10010556
Dokumentnummer
NOR12134807
alte Dokumentnummer
N8198911386L
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