§ 5.
Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10008403
Dokumentnummer
NOR12097941
alte Dokumentnummer
N61976151260
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