§ 5 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1973

§ 5.

Die Abgeltung der Mehrdienstleistungen nach den §§ 1 bis 3 dürfen jeweils nur für die Dauer der Durchführung der jeweils in diesen Bestimmungen genannten Schulversuche gewährt werden.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/1993

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10008403

Dokumentnummer

NOR12097941

alte Dokumentnummer

N61976151260

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