Begleitscheinsystem
§ 5.
(1) Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.
(2) Der Begleitschein ist nach dem Vordruck des Anhanges 2 zu erstellen. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern sichergestellt ist, dass der Übernehmer die Begleitscheindaten gemäß § 7 elektronisch meldet und das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 und des § 6 eingehalten werden.
(3) Die Begleitscheine sind fortlaufend zu nummerieren. Jede Begleitscheinnummer darf nur einmal verwendet werden. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen.
(4) Die Begleitscheine sind gemäß § 6 auszufüllen. Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Alle Eintragungen auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen.
(5) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Abschriften oder Durchschriften der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003119
Dokumentnummer
NOR40048732
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