Begleitscheinsystem
§ 5.
(1) Der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des 2 Formblattes gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen.
(2) Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechende Begleitscheine verwenden, sofern ihm vom zuständigen Landeshauptmann ein Begleitscheinnummernkontingent zugeteilt wurde. Auf den selbst hergestellten Begleitscheinen dürfen in der Rubrik Begleitscheinnummer nur die Nummern aus dem zugeteilten Begleitscheinkontingent eingetragen werden.
(3) Die Abfall(Altöl)sammler-Nummer und die Abfall(Altöl)behandler-Nummer wird mit der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes zugeteilt. Besteht keine Erlaubnispflicht, so erfolgt die Zuteilung der Abfall(Altöl)sammler-Nummer oder der Abfall(Altöl)behandler-Nummer nach der Übermittlung des ersten Begleitscheins an den Landeshauptmann.
(4) Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich für Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach § 4 Abs. 1, für Sammler und Behandler von gefährlichen Abfällen oder Altölen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
(5) Die von der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten und die vom Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hergestellten Begleitscheine sind eindeutig zu numerieren. Der Übernehmer kann die Daten des Begleitscheins mit elektronischer Datenverarbeitung erfassen, die von ihm einzutragenden Daten mit elektronischer Datenverarbeitung ergänzen und diese elektronisch erfaßten Daten komplettiert ausdrucken.
(6) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind bestimmt:
- 1. Blatt 1 zur Vorlage an den Landeshauptmann;
- 2. Blatt 2 für die Nachweisführung des Übernehmers bzw. im Fall der Ausfuhr (§ 11) für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes;
- 3. Blatt 3 und Blatt 4 für die Nachweisführung (fortlaufende Aufzeichnungen) des Übergebers bzw. das Blatt 3 im Fall der Einfuhr (§ 10) für Meldungen gemäß § 37 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(7) Bei der Weitergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch einen Übergeber ist für jede Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) ein gesonderter Satz der in Abs. 1 genannten Begleitscheine zu verwenden.
Schlagworte
Abfallsammler, Altölsammler, Abfallbehandler, Altölbehandler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135544
alte Dokumentnummer
N8199114239J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)