Anforderungen an die Behandlungsbereiche
§ 5.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung und Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. In den Behandlungsanlagen sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der zu behandelnden Altgeräte und geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen. Ein geeigneter Lagerbereich für demontierte Bau- und Geräteteile ist einzurichten.
Schlagworte
Bauteil
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058808
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