Lage der Arbeitsräume
§ 5
(1) Ständige Arbeitsplätze dürfen nur in Räumen eingerichtet sein, deren Fußboden nicht allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, und wenn das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert ist.
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat die Behörde auf Antrag die Einrichtung von ständigen Arbeitsplätzen auch in Räumen zuzulassen, deren Fußboden allseits tiefer als 1 m unter dem angrenzenden Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume aus produktionstechnischen oder konstruktiven Gründen erforderlich ist, das Eindringen von Grundwasser und Bodenfeuchtigkeit in die Räume verhindert und eine dem § 13 entsprechende Lüftung vorhanden ist.
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