Veröffentlichung des Transparenzberichtes
§ 5
(1) Die elektronische Veröffentlichung des Transparenzberichtes gemäß § 24 A-QSG ist der Qualitätskontrollbehörde von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unverzüglich formlos anzuzeigen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Transparenzberichte gemäß § 24 A-QSG sechs Jahre unentgeltlich zur Verfügung zu halten.
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