§ 5 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1958

§ 5.

(1) Wird in einem gerichtlichen Verfahren, das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung gerichtet ist, eine Einwendung gemäß § 4 Abs. 1 erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren auf Ersatz des ihm durch den Beschluß oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern; liegen die Voraussetzungen für die Einwendung vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.

(2) Wenn das Gericht glaubt, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 verneinen zu müssen, hat es vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.

(3) Wird dem geänderten Klagebegehren stattgegeben, so steht dem Beklagten ein Rückgriffsanspruch gegen den öffentlichen Verwalter zu.

(4) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt, wenn die Klage auf Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit nicht innerhalb von drei Jahren ab Fassung des Beschlusses oder der Verfügung (§ 4), bei Beschlüssen oder Verfügungen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ab Eintragung in das Handelsregister eingebracht wurde.

(5) Schadenersatz kann nicht begehrt werden, wenn die Geltendmachung eines solchen Anspruches nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000310

Dokumentnummer

NOR12005821

alte Dokumentnummer

N11958125840

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