§ 5 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

Kundenbereiche

§ 5.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  2. 2. Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  3. 3. Für das Betreten von Arbeitsorten durch den Betreiber gelten die Vorgaben des § 6 Abs. 2 bis 7.
  4. 4. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
  5. 5. Der Betreiber von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 1 hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

(2) Das Betreten von baulich verbundenen Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß auch in den Verbindungsbauwerken.
  2. 2. Abs. 1 Z 4 gilt mit der Maßgabe, dass
  1. a) bei Einkaufszentren die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten als auch im Verbindungsbauwerk maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen, wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 1 Z 5 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,
  2. b) bei Markthallen die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 20 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  1. 3. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
  2. 4. Die Konsumation von Speisen und Getränken ist verboten.
  3. 5. Der Betreiber von baulich verbundenen Betriebsstätten hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
  1. a) spezifische Hygienevorgaben,
  2. b) Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. c) Risikoanalyse,
  4. d) Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. e) Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  6. f) Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
  7. g) Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  8. h) Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen,
  9. i) Regelungen zur Verhinderung veranstaltungsähnlicher Zusammenkünfte.

(3) Zusätzlich zu Abs. 1 ist das Betreten von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Betreiber dürfen Kunden in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorweisen, deren Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Als körpernahe Dienstleistungen gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
  2. 2. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 13 Abs. 4 und 5.
  3. 3. Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, sofern während der Dienstleistungserbringung keine Speisen und Getränke konsumiert werden.

(4) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung

  1. 1. der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
  2. 2. vom Kunden das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindesten gleichwertig genormtem Standard nicht eingehalten werden,
  1. ist diese unbeschadet des Abs. 3 Z 3 nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Abs. 1 Z 1 bis 3 ist sinngemäß anzuwenden auf

  1. 1. Märkte im Freien,
  2. 2. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr sowie
  3. 3. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.

(6) Abs. 1 Z 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden auf

  1. 1. Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser,
  2. 2. Bibliotheken,
  3. 3. Büchereien,
  4. 4. Archive,
  5. 5. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.

(7) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(8) Abs. 7 gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

Schlagworte

Ausbildungszweck

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231238

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