§ 5 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022

Kundenbereiche

§ 5.

(1) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.

(3) Der Betreiber von Betriebsstätten hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf

  1. 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
  2. 2. Einrichtungen zur Religionsausübung.

(5) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242252

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