§ 5 3. NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2021

Nicht förderfähige förderwerbende Organisationen

§ 5.

Ausgenommen von der Gewährung von Unterstützungsleistungen sind:

  1. 1. Politische Parteien gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012,
  2. 2. Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften (insbesondere Bund, Länder oder Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Anteile bzw. des Grund- oder Stammkapitals halten,
  3. 3. beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 [BWG]) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, und
  4. 4. Organisationen, denen gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von § 8a verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde.

Schlagworte

Kapitalgesellschaft, Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20011598

Dokumentnummer

NOR40235765

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