§ 5 2. Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1987

Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.

§ 5. Verbundgesellschaft.

(1) Vom Aktienkapital der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.

(2) Die Organe der Verbundgesellschaft haben auf die Energiepolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen.

(3) Je ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates der Verbundgesellschaft werden vom Bund und von den Bundesländern entsendet. Das letzte Drittel setzt sich aus mindestens je einem Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der landwirtschaftlichen Kammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zusammen. Nähere Bestimmungen trifft die Satzung, die der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf.

(4) Der zur Führung der Angelegenheiten des Energiewesens gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufene Bundesminister hat im Hinblick auf Abs. 2 zumindest einen Vertreter in die Aufsichtsräte der Sondergesellschaften zu entsenden.

(5) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(6) Die Verbundgesellschaft hat folgende im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe:

  1. a) den gegenwärtigen und künftigen Strombedarf sowie die Stromerzeugung der Sondergesellschaften, Landesgesellschaften, städtischen Unternehmungen und Eigenversorgungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW zu ermitteln und die Stromtarife zu verzeichnen,
  2. b) den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf im Verbundnetz herbeizuführen, hiebei auf die günstigste wirtschaftliche Verwendung des zur Verfügung stehenden Stromes Bedacht zu nehmen und die Erzeugung mit unvermeidbaren Stromüberschüssen möglichst gleichmäßig zu belasten,
  3. c) zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu übernehmen, zu errichten und zu betreiben; hiebei ist die Verbundgesellschaft berechtigt, Transport- und Stromlieferungsverträge aller Art abzuschließen,
  4. d) den Bau und Betrieb von Großkraftwerken (§ 4) samt zugehörigen Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen,
  5. e) die Sondergesellschaften - mit Ausnahme der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft - haben ihr Stromaufkommen, unbeschadet der Strombezugsrechte Dritter, zur Gänze in das Netz der Verbundgesellschaft einzuspeisen. Hiefür ist von der Verbundgesellschaft voller Kostenersatz zu leisten; allfällige Gewinne sind im Verhältnis der Eigenkapitalrelation von Verbundgesellschaft und Sondergesellschaften zwischen den Vertragspartnern jährlich nach Bilanzlegung aufzuteilen,
  6. f) die Einhaltung der in langjähriger Erfahrung bewährten Grundsätze der Arbeitsteilung zwischen den Landesgesellschaften und dem überregionalen Verbundsystem anzustreben,
  7. g) die Verträge über Stromlieferung von mehr als 10 Millionen kWh im Monat zu prüfen, deren Änderung aus triftigen energiewirtschaftlichen Rücksichten vorzuschlagen und die Verträge zu verzeichnen. Kommt über einen Änderungsvorschlag eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so entscheidet nach Anhörung der Beteiligten das Bundesministerium für Energiewirtschaft und Elektrifizierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und den sonst beteiligten Bundesministerien; Stromlieferungsverträge mit dem Auslande bedürfen der Zustimmung der Verbundgesellschaft.

(7) An die Verbundgesellschaft sind von den bestehenden und im Bau befindlichen Höchstspannungsleitungen samt Umspannwerken,

Schaltstellen und Einschleifungen zu übertragen:

A. Leitungen:

  1. a) Die 220-kV-Leitung St. Peter-Ernsthofen-Bisamberg,
  2. b) die 110-kV-Leitung Kaprun-Arthurwerk-Wegscheid-Ernsthofen,
  3. c) die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Pottenbrunn,
  4. d) die 110-kV-Leitung Wegscheid-Hütte Linz-Ernsthofen,
  5. e) die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Hessenberg,
  6. f) die 110-kV-Leitung Hessenberg-Schwabeck,
  7. g) die 110-kV-Leitung Hessenberg-Bruck an der Mur-Mürzzuschlag-Ebenfurth,
  8. h) die Rechte und Unterlagen hinsichtlich der geplanten 220-kV-Leitungen Kaprun-St. Peter und Kaprun-Ernsthofen.
  1. a) Die Umspannwerke St. Peter, Ernsthofen, Pottenbrunn, Bisamberg, Hessenberg, Mürzzuschlag, Ternitz, Moosbierbaum, Rohrau und Weißkirchen,
  2. b) die Schaltstellen Gänserndorf und Bruck a. d. Mur.

C. Einschleifungen:

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10006206

Dokumentnummer

NOR12068387

alte Dokumentnummer

N5194717629L

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