§ 5 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2020

Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen

§ 5.

Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieses Verlängerungszeitraums weder vertraglich verlängert noch aufgelöst, so gilt § 29 Abs. 3 lit. b MRG.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222509

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