§ 5 2. COVID-19-ArzneimittelV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 5.

Übersteigt der Bedarf im Inland die dem Bund zur Verfügung stehende Menge an Arzneimitteln zur Behandlung von oder zur Prophylaxe vor COVID-19, erfolgt die Zuteilung an die jeweiligen Anstaltsapotheken anhand des auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Kriterienkatalogs zur Verteilung von COVID-19-Arzneimitteln im intramuralen Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Gesetzesnummer

20011645

Dokumentnummer

NOR40237610

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