§ 5.
Übersteigt der Bedarf im Inland die dem Bund zur Verfügung stehende Menge an Arzneimitteln zur Behandlung von oder zur Prophylaxe vor COVID-19, erfolgt die Zuteilung an die jeweiligen Anstaltsapotheken anhand des auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen veröffentlichten Kriterienkatalogs zur Verteilung von COVID-19-Arzneimitteln im intramuralen Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021
Gesetzesnummer
20011645
Dokumentnummer
NOR40237610
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