§ 5 2. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.2013

Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger

§ 5.

(1) Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.

(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.

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