§ 5. Hörerevidenz
(1) Die von der obersten akademischen Behörde beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2 lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet abzulegen und dauernd aufzubewahren.
(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem vom Studierenden anläßlich der Aufnahme ausgefüllten Evidenzbogen (§ 2 Abs. 2 lit. i, allenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 3); diesem sind die zweiten Ausfertigungen der Inskriptionsscheine (Formular 4 oder 4 a) sowie alle anderen den Studierenden betreffenden Zeugnisse und Erledigungen anzuschließen.
(4) Die Akten der Studierenden sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer zu ordnen und dauernd aufzubewahren.
(5) Änderungen der im Evidenzbogen und im Ausweis für Studierende festgehaltenen Angaben, insbesondere auch der Studienanschrift, sind der Evidenzstelle innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.
(6) Die Inskriptionsscheine, Zeugnisse und Erledigungen der Gasthörer sind an die Evidenzstelle derjenigen österreichischen Hochschulen weiterzuleiten, an welcher der Gasthörer sein ordentliches Studium abgeschlossen hat. Die Weiterleitung ist am Evidenzbogen zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007175
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