Mahnung nach der Insolvenzordnung
§ 5.
Eine schriftliche Mahnung einer nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung fällig gewordenen Verbindlichkeit, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 abgesendet wird, führt nicht zum Verzug nach § 156a Abs. 1 IO.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
20011087
Dokumentnummer
NOR40221461
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