§ 5.
(1) Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch § 1 bewirkt, daß diese Vorschriften nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vor dem 1. Jänner 2000 ereignet haben.
(2) Die Aufhebung einer Rechtsvorschrift durch § 1 steht allerdings ihrer weiteren Anwendung auf Fälle, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen, insoweit nicht entgegen, als die Anwendung durch eine im Ereignungszeitpunkt geltende Rechtsvorschrift angeordnet ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001596
Dokumentnummer
NOR12017588
alte Dokumentnummer
N1199960834L
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