§ 5
(1) Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 2 000 EW tief 60, die an dem in BGBl. Nr. 554/1992 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils maßgeblichen Emissionsregelung, das sind die in Abs. 2 genannten Stichtage, rechtmäßig bestanden, haben beim Parameter Gesamt - Phosphor innerhalb von sechs Jahren, bei den sonstigen Parametern innerhalb von zehn Jahren - berechnet von dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt - den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (bei einem gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebenen Parameter der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A Spalte I der AAEV) zu entsprechen.
(2) Die Anpassungsfristen gemäß Abs. 1 beginnen an folgenden Stichtagen:
- 1. für Abwassereinleitungen größer als 50 000 EW tief 60 am 13. April 1991;
- 2. für Abwassereinleitungen größer als 15 000 EW tief 60, aber nicht größer als 50 000 EW tief 60, am 1. Jänner 1993;
- 3. für Abwassereinleitungen größer als 2 000 EW tief 60, aber nicht größer als 15 000 EW tief 60, am 1. Jänner 1995.
(3) Für Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 50 EW tief 60, aber nicht größer als 2 000 EW tief 60, tritt diese Verordnung am 1. Jänner 1997 in Kraft. Für derartige dann rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gelten die Anpassungsfristen des Abs. 1 (Anpassung für den Parameter Gesamt - Phosphor bis längstens 31. Dezember 2002, für die sonstigen Parameter bis längstens 31. Dezember 2006).
(4) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 180/1991) sowie BGBl. Nr. 554/1992 und Abschnitt II des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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