§ 5 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 5.

(1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051915

alte Dokumentnummer

N3199223963J

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