§ 59j KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2011

§ 59j.

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

  1. 1. den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
  2. 2. das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung und
  3. 3. die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen

    zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)